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Liste mit Inhaltsangabe des Kapitels XI „Befugnisübertragungen und Ausschussverfahren“ der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Dieses Kapitel klingt zwar sehr technisch-juristisch, ist aber entscheidend dafür, wie flexibel die Verordnung in Zukunft angepasst werden kann.
Kapitel XI umfasst die Artikel 97 und 98. Es regelt, welche Befugnisse die EU-Kommission erhält, um bestimmte Teile des AI Acts nachträglich anzupassen oder zu konkretisieren, und wie die Mitgliedstaaten dabei eingebunden werden.
Änderung von Anhängen – z. B.:
Anpassung an den technischen Fortschritt – wenn neue Technologien entstehen, kann die Kommission die Verordnung ohne komplettes Gesetzgebungsverfahren updaten.
Klarstellungen und Ergänzungen – z. B. Anpassung der Kriterien für systemische GPAI-Modelle (Art. 51).
Wichtig: Das Europäische Parlament und der Rat haben ein Kontrollrecht. Sie können einen delegierten Rechtsakt zurückweisen oder widerrufen, wenn sie die Änderungen für nicht angemessen halten.
Damit wird gesichert, dass die Mitgliedstaaten mitbestimmen, wie die Regeln konkret umgesetzt werden.
Dieses Kapitel macht den AI Act zukunftsfähig.
Statt für jede technische Neuerung ein langwieriges EU-Gesetzgebungsverfahren zu starten, kann die Kommission:
Gleichzeitig behalten Parlament, Rat und Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle als Kontrollinstanzen, um Machtbalance und demokratische Legitimation sicherzustellen.
Kapitel XI (Art. 97–98) regelt:
Delegierte Rechtsakte (Art. 97):
Durchführungsrechtsakte (Art. 98):
Fazit: Kapitel XI ist das „Update- und Anpassungsmodul“ des AI Acts – es sorgt dafür, dass das Gesetz mit der rasanten technischen Entwicklung von KI Schritt halten kann, ohne dass jedes Mal ein komplett neues EU-Gesetz verabschiedet werden muss.
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