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13. Kapitel XIII: Schlussbestimmungen

Schlussbestimmung der ** AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689)** :

Kapitel XIII – Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel umfasst die Artikel 102 bis 113. Es regelt die rechtlichen Feinheiten am Ende der Verordnung: Übergangsfristen, Verhältnis zu anderen Rechtsakten, Änderungen bestehender Gesetze, Inkrafttreten und Geltungsbeginn.

Artikel 102 – Änderung bestehender Rechtsakte

Artikel 103 – Verhältnis zur Produktsicherheitsgesetzgebung

Artikel 104–110 – Übergangsbestimmungen

Diese Artikel sind besonders relevant für Unternehmen, weil sie Umsetzungsfristen festlegen:

Damit wird eine stufenweise Anwendung erreicht: Erst die schlimmsten Risiken (Verbote), dann Hochrisiko, dann GPAI.

Artikel 111 – Überprüfung und Evaluation

Artikel 112 – Aufhebung / Außerkrafttreten anderer Vorschriften

Artikel 113 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Der volle Rechtsrahmen gilt also ab 2026/2027, mit einigen sofortigen Kernregeln schon früher.

Bedeutung von Kapitel XIII

Kurz-Zusammenfassung

Kapitel XIII (Art. 102–113) regelt:

  1. Anpassung bestehender EU-Gesetze (Produktsicherheit, Marktüberwachung).
  2. Verhältnis zu sektoralen Rechtsakten (Medizinprodukte, Maschinen, etc.).
  3. Übergangsfristen – gestaffelte Anwendung (erst Verbote, später Hochrisiko/GPAI).
  4. Evaluation & künftige Anpassungen (regelmäßige Kommissionsberichte).
  5. Inkrafttreten – 20 Tage nach Veröffentlichung, volle Anwendung ab 2026/27.

Fazit: Kapitel XIII ist die „Schlussklammer“ des AI Acts – es sorgt für einen klaren Start- und Umsetzungsplan, ordnet das Gesetz in den bestehenden Rechtsrahmen ein und stellt sicher, dass es flexibel anpassbar bleibt.



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