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III. Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe (Recitals) sind ein ganz entscheidender Teil jeder EU-Verordnung, also auch des AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Man spricht im Deutschen oft von den „Gründen“ oder „Motiven“ des Gesetzgebers.

Die Erwägungsgründe sind im Amtsblatt als Teil des Vorspanns veröffentlicht (vor den Artikeln). Sie sind nicht direkt rechtsverbindlich, werden aber von Gerichten, Behörden und Unternehmen zur Auslegung der Artikel herangezogen.

Im Fall des AI Acts gibt es über 170 Erwägungsgründe (nummeriert (1)–(173)).

III. Erwägungsgründe des AI Act – Überblick & Detaillierte Beschreibung

1. Zweck und Kontext (Erwägungsgründe 1–15)

2. Anwendungsbereich & Geltung (Erwägungsgründe 16–34)

3. Begriffsbestimmungen & Abgrenzung (Erwägungsgründe 35–55)

4. Verbotene Praktiken (Erwägungsgründe 56–70)

5. Hochrisiko-KI-Systeme (Erwägungsgründe 71–108)

6. Transparenzverpflichtungen (Erwägungsgründe 109–118)

7. General Purpose AI (GPAI) (Erwägungsgründe 119–134)

8. Innovation & Sandboxen (Erwägungsgründe 135–145)

9. Governance (Erwägungsgründe 146–156)

10. Marktaufsicht & Sanktionen (Erwägungsgründe 157–165)

11. Schlussbestimmungen (Erwägungsgründe 166–173)

Bedeutung der Erwägungsgründe

Kurz-Zusammenfassung

Die III. Erwägungsgründe (1–173):

  1. Begründen den Zweck (Schutz + Innovation).
  2. Erklären den Anwendungsbereich und die Definitionen.
  3. Rechtfertigen die Verbote (Manipulation, Social Scoring, Echtzeit-Biometrie).
  4. Legen die Grundidee von Hochrisiko-KI dar.
  5. Erklären die Transparenzpflichten (Chatbots, Deepfakes).
  6. Begründen die Regeln für GPAI.
  7. Stellen die Innovationsförderung (Sandkästen, KMU) heraus.
  8. Definieren die Governance-Struktur (AI Office).
  9. Begründen Marktaufsicht & Sanktionen.
  10. Erläutern die Übergangsfristen und den Inkrafttretensplan.

Fazit: Die Erwägungsgründe sind der „Kommentar des Gesetzgebers“ – ohne sie lässt sich der AI Act nur schwer korrekt anwenden.



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