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Es folgen nun die IV. Allgemeinen Merkmale des AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689).
Mit „allgemeine Merkmale“ bezeichnet man die grundlegenden Charakteristika dieses Rechtsakts: seine Rechtsnatur, Struktur, Systematik und Zielsetzung, die quer durch alle Kapitel und Anhänge gelten. Diese Merkmale helfen, den AI Act im Gesamtkontext des EU-Rechts zu verstehen.
Der AI Act ist eine EU-Verordnung (kein Richtlinie).
Vorrangwirkung: Im Konfliktfall geht der AI Act nationalem Recht vor.
Er ist ein Binnenmarktrecht: seine Rechtsgrundlage ist Art. 114 AEUV (Binnenmarktharmonisierung).
Damit wird eine einheitliche europäische Rechtslage für KI geschaffen.
Doppelziel:
Motto: „vertrauenswürdige KI“.
Explizit im Erwägungsgrund (1): KI soll im Einklang mit den Werten der Union entwickelt werden.
Der AI Act besteht aus drei Teilen:
Kapitel I–XIII → 113 Artikel in 13 Kapiteln
Anhänge I–XIII → detaillierte technische Vorgaben
Erwägungsgründe (1–173) → rechtspolitische Begründungen
Zentrales Leitmotiv: Regelungsintensität abhängig vom Risiko.
Vier Risikoebenen:
Dadurch ist der AI Act differenziert und technologieneutral.
Enge Verbindung zu:
Der AI Act ergänzt bestehende Gesetze, ersetzt sie aber nicht.
Neue Institutionen:
Kombination aus zentraler EU-Steuerung und nationaler Durchsetzung.
Sehr hohe Bußgelder (Art. 99–101):
Ziel: gleiche Abschreckungswirkung wie DSGVO.
Gleichzeitig Verhältnismäßigkeit: Milderung für KMU & Start-ups.
Inkrafttreten: 1. August 2024.
Stufenweise Anwendung:
Der AI Act ist weltweit das erste umfassende KI-Gesetz.
Er verbindet Produktsicherheitsrecht + Grundrechtsschutz + Innovationsförderung.
Seine allgemeinen Merkmale machen ihn zu einem hybriden Rechtsrahmen:
Er gilt als Modell für globale Regulierung (Einfluss auf OECD, G7, UN, andere Staaten).
Die IV. Allgemeinen Merkmale des AI Acts sind:
Fazit: Diese allgemeinen Merkmale machen den AI Act zu einem bahnbrechenden, flexiblen und global wirksamen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz.
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